Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 7b EStG

Der akute Mangel an bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Großstädten, soll gelindert werden. Vorgesehen ist eine degressive Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen, die im 1. und 2. Jahr 10 % und im 3. Jahr 9 % zusätzlich zur linearen AfA beträgt. Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Zu die Abgrenzung der Fördergebiete wird auf die Mietenstufen des Wohngelds zurückgegriffen. Dazu gehören Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI und auch Orte, an deren Mietenniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Außerdem rechnen Gebiete mit Mietpreisbremse (§ 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) zum förderfähigen Gebiet.

Eine Förderung von Luxuswohnungen soll ausgeschlossen werden. Dazu wird eine absolute Baukostenobergrenze von 3.000 EUR je qm Wohnfläche und eine maximale Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA von bis zu 2.000 EUR je qm Wohnfläche geschaffen. Zudem muss die begünstigte Wohnung mindestens für 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden. Die Sonderabschreibung ist für Baumaßnahmen möglich, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Auch soll die Sonderabschreibung letztmals im Jahr 2022 gewährt werden.

Der Bundesrat schlägt eine Vielzahl von Änderungen im Detail vor, z. B. niedrigere Wertgrenzen von 2.600 EUR bzw. 1.800 EUR je qm Wohnfläche. Zudem erwägt er Sonderabschreibungen nur für Wohnungen mit Sozialbindung zu gewähren. Ins Spiel gebracht werden auch eine Investitionszulage als Förderung, sowie flankierende Änderungs- und Missbrauchsregelungen.

Zwischen den Bundesländern bzw. den Koalitionsparteien konnte keine Einigung zu grundsätzlichen Differenzen zur Art und Umfang der Förderung von Mietwohnungsneubauten erzielt werden. Damit ist das Gesetzesvorhaben bis auf weiteres "auf Eis gelegt".
Geplant war in 2016 Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (MietwBauFördG)

Gesetzentwurf Bundeskabinett v. 3.2.2016.

Stellungnahme des Bundesrats v. 18.3.2016.

Gesetzesvorhaben wird nicht weiterverfolgt.
§ 7b EStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Eine bereits in 2016 in Erwägung gezogene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau steht nun wieder auf der Tagesordnung. Damit soll der akute Mangel an bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Großstädten, gelindert werden. Für neue Mietwohnungen gibt es eine Sonderabschreibung i. H. v. bis zu 5 % in den ersten 4 Jahren zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA. Voraussetzungen sind ein Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 für neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum. Die AK/HK dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Und die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Dies soll für Bauanträge zwischen 1.9.2018 und 31.12.2021 gelten und die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird letztmalig im Jahr 2026 möglich sein.

Mit aufgenommen wurde auch eine Ausnahmeregelung für die Lieferung von sog. Mieterstrom. Wohnungsbaugenossenschaften bzw. -vereine bleiben weiterhin steuerbefreit, wenn die 10 %ige Unschädlichkeitsgrenze durch die Lieferung von Strom aus Mieterstromanlagen überschritten wird. Die Einnahmen aus den Stromlieferungen dürfen jedoch 20 % der Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Dies gilt ab 2019.
Tag nach Verkündung des Gesetzes Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (MietwBauFördG) vom 4.8.2019.

Referentenentwurf v. 29.8.2018.

Stellungnahme durch den Bundesrat am 19.10.2018.

Beschluss im Bundestag am 29.11.2018.

Vertagung im Bundesrat am 14.12.2018.

Zustimmung im Bundesrat am 28.6.2019.

Verkündet am 8.8.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1122.

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