Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
EStG, UStG und UmwStG Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sollen – neben den zahlreichen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung – auch durch Änderungen in den Steuergesetzen abgemildert und den betroffenen Betrieben und Beschäftigten geholfen werden. Vorgesehen sind folgende Änderungen: Tag nach der Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.5.2020.

Stellungnahme des Bundesrates vom 15.5.2020.

Beschluss im Bundestag am 28.5.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 5.6.2020.

Verkündet am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385
Der Steuersatz der Umsatzsteuer soll für Leistungen der Restaurant- und Verpflegungsdienste im Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Bedingt durch die vorgesehene generelle Senkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % wird für die Monate Juli bis Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von nur 5 % für die Gastwirte, Imbisse und Caterer gelten, ab Januar bis Juni 2021 dann mit 7 %, bevor ab Juli 2021 wieder für die meisten Speisen und Getränke 19 % Umsatzsteuer zu berechnen sein werden.
Da auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) durch die Corona-Maßnahmen stark eingeschränkt sind, wird die Übergangsregelung zu § 2b UStG um 1 Jahr bis zum 31.12.2020 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a UStG).
Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt befristet bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Damit besteht ein Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (§ 3 Nr. 28a EStG).
Bereits durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 (BGBl. 2020 I S. 569) wurde der Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verlängert. Daran werden auch die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 bzw. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG angepasst und von bis 8 auf 12 Monate verlängert (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Der Bundesrat hat angeregt, dass eine dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung der Gebietskörperschaften erfolgen solle, sowie eine Verbesserung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Im Bundestag wurden noch folgende Änderungen mit aufgenommen:
Eine Ermächtigung für das BMF, wonach eine unionsrechtliche Fristverlängerung für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen ermöglicht wird.
Die Steuerbefreiung für die sog. Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR wird gesetzlich verankert (§ 3 Nr. 11a EStG).
Beide Änderungswünsche wurden noch in das Gesetz mit aufgenommen.
EStG, GewStG, KStG, UStG, u.a. Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und die Konjunktur zügig wieder in Fahrt zu bringen sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen: Tag nach der Verkündung des Gesetzes Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (als Teil des Konjunkturpakets) vom 29.6.2020

Beschlusspapier des Koalitionsausschusses v. 3.6.2020.

Beschluss des Bundeskabinetts v. 12.6.2020.

Beschluss im Bundestag am 29.6.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 29.6.2020.

Verkündet am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1512.
Der bisherige Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für rein elektrisch betriebene Dienstwagen wird von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz Nr. 3 EStG).
Die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG wird vorübergehend um 1 Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 EStG).
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll es wieder eine degressive AfA geben. Dies wird das 2,5-fache der linearen AfA, maximal 25 % pro Jahr betragen und für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 gelten (§ 7 Abs. 2 EStG).
Die in 2020 endenden Fristen für die Verbrauch von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um 1 Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).
Der steuerliche Verlustrücktrag wird erhöht. Dieser steigt von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR. Dieser erhöhte Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Zudem soll der zu erwartende Rücktrag bereits in 2019 unmittelbar finanzwirksam werden. Dies erfolgt durch Abzug eines pauschalen Betrags i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 bzw. durch einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 auf 2019 in dieser Höhe (§ 110 und § 111 EStG).
Für Alleinerziehende ist eine Erhöhung des Entlastungsbetrags von 1.908 EUR um jeweils 2.100 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG).
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll vom 3,8-fachen auf das ...

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