Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
EEG

Den zunehmenden Belastungen aus den Erneuerbaren Energien soll mit einem Systemwechsel bei der Förderung begegnet werden. Anstelle von generell staatlich festgesetzten und garantierten Einspeisevergütungen soll zu einem Bieterwettbewerb übergegangen werden. Der gewünschte Zuwachs an erneuerbaren Energien wird künftig ausgeschrieben werden. Nur wer eine Ausschreibung gewonnen hat, bekommt seine mit der Anlage erzeugte Energie bezahlt. Damit verbunden ist die Hoffnung, den Ausbaukorridor wirkungsvoll und marktkonform steuern zu können, zugleich die Kosten des EEG gering zu halten und durch eine Akteursvielfalt den Wettbewerb zu erhalten.

Allerdings werden kleinere Solaranlagen und Windanlagen auf Land mit einer Leistung bis zu 750 kW bzw. Biomasseanlage bis zu 150 kW von den Ausschreibungen ausgenommen. Das gilt auch für die folgenden Energiequellen: Wasserkraft, Geothermie, Deponiegas, Klärgas und Grubengas. Für Bürgerenergiegesellschaften sind gewisse Erleichterungen bei der Ausschreibung vorgesehen.

Der Bundesrat hat den geplanten Maßnahmen grundsätzlich zugestimmt, jedoch auch zahlreiche Änderungsvorschläge zum EEG 2016 geltend gemacht.
1.1.2017 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) vom 13.10.2016

Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Stellungnahme des Bundesrats vom 17.6.2016.

Beschluss im Bundestag am 8.7.2016.

Verkündet am 18.10.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2258.
KWKG, EEG und andere Gesetze

Die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anlagen wird eingeschränkt. KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW werden künftig nur noch dann gefördert, wenn sie sich erfolgreich an einer Ausschreibung beteiligt haben. Davon betroffen sind auch innovative KWK-Systeme. Damit wird die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission zu erlangen sein.

Damit verbunden werden Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Eigenversorgung mit Strom aus Altanlagen erhält auch weiterhin Bestandsschutz; nur Neuanlagen werden mit der einer reduzierten EEG-Umlage belastet.
1.1.2017 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016

Beschluss im Bundestag am 15.12.2016.

Billigung im Bundesrat am 16.12.2016.

Verkündet am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 3106.
EEG Gefördert werden soll der Mieterstrom aus Fotovoltaikanlagen durch Zahlung eines Mieterstromzuschlags (§ 21 Abs. 3 EEG 2017). Der Zuschlag auf die Einspeisevergütung wird bei 2,21 bis 3,81 Ct/kWh liegen. Voraussetzung ist, dass die Anlage direkt auf dem Dach eines Wohngebäudes ist und der Strom ohne Nutzung des allgemeinen Netzes direkt an die Letztverbraucher (Mieter) geliefert wird. Erweitert wurde dies um Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Nachbargebäude). Das Wohngebäude muss zu mind. 40 % der Fläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Mieter soll frei wählen können, von wem er den Strom bezieht. Untersagt wird eine Koppelung mit dem Mietvertrag. Auch soll die Vertragsdauer des Mieterstromvertrags nicht länger als 1 Jahr betragen. Es gibt eine Preisobergrenze mit 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs. Gefördert werden nur Anlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von bis zu 100 kWh. Mit Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.2017

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 16.5.2017.

Stellungnahme des Bundesrats v. 2.6.2017.

Beschluss im Bundestag v. 29.6.2017.

Beschluss im Bundesrat v. 7.7.2017.

Verkündet am 24.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2532.
§ 49 EEG

Der Bundesrat will kleinere und mittelständische Photovoltaikanlagen (bis 750 kWp) weiterhin fördern. Der sog. 52 Gigawatt-Deckel soll für diese Anlagen nicht gelten, sodass für Anlage mit Errichtung ab 2020 weiterhin eine Einspeisevergütung nach dem EEG gezahlt werden könnte.

Dieser Forderung und damit die Aufhebung des 52-Gigawatt-Deckels ist durch Aufnahme in ein anderes Gesetzgebungsverfahren entsprochen worden.
Tag nach Verkündigung des Gesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze

Änderungen sind in das EEG 2021 eingeflossen.

Gesetzentwurf des Bundesrats v. 11.10.2019.

Beschluss im Bundestag am 18.6.2020.

Zustimmung durch den Bundesrat am 3.7.2020.
EEG

Mit der EEG-Novelle sollen Kommunen künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden. Verbesserung soll es auch durch mehr Anreize für Mieterstrom sowie bei den Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung geben. Auch der sog. atmende Deckel wird angepasst. Zugleich sollen die Förderkosten für Erneuerbare Energien durch verschiedene Einzelmaßnahmen reduziert werden. Vorgesehen ist ein neues Ausschreibungssegment für große Photovoltaik-Dachanlagen und Innovationsausschreibungen....

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