Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ in der AO Das JStG 2019 enthält auch Änderungen zur Abgabenordnung: Tag nach Verkündung des Gesetzes. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019.

Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
Die Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft (§ 73 Satz 2 AO). Damit kommt eine Haftung nicht nur für die unmittelbare Organgesellschaft, sondern auch für nachrangige Organgesellschaften in Betracht, soweit diese die Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat.
Es wird die Rechtsgrundlage für eine vollständig automationsgestützte Festsetzung eines gesetzlich dem Grunde und der Höhe nach vorgegebenen Verspätungszuschlags geschaffen (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO).
Einzeländerungen betreffen die Anordnung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen (§ 109 Abs. 4 AO) bzw. die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 3 AO).
Diverse §§ der AO Im Zuge des JStG 2020 gab es auch folgende Änderungen zu der Abgabenordnung: Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.
Der Zweckkatalog der AO für gemeinnützige Organisationen wurde um den Klimaschutz, den Freifunk und die Ortsverschönerung erweitert (§ 52 Abs. 2 AO).
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (doch nicht für BgA) erhöhte sich von 35.000 EUR auf 45.000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO).
Die Verlagerung der elektronischen Buchhaltung in ein EU-Land erfordert keine Zustimmung des Finanzamts mehr (§ 146 Abs. 2a+b AO).
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert; das ermöglicht insbesondere die weitere steuerstrafrechtlich Würdigung der sog. Cum-Ex-Geschäfte (§ 376 Abs. 1 AO).
§§ 138e und h, 233a, 238 AO

Mit diesem Gesetz erfolgt die rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für die Verzinsung nach § 233a AO. Diese war durch das BVerfG im Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 gefordert worden. Der bisherige Zinssatz mit 0,5 % je Monat wird auf 0,15 % je Monat bzw. 1,8 % p.a. reduziert. Dies gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 (wie vom BVerfG gefordert). Sodann soll die Höhe des Zinssatzes alle 3 Jahre entsprechend der Entwicklung des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) überprüft werden, erstmals zum 1.1.2026. Gesetzlich geregelt wird auch, dass bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen ein Erlass von Nachzahlungszinsen zu erfolgen hat. Die übrigen Zinsen (z.B. bei Aussetzung der Vollziehung oder bei Stundung) bleiben unverändert mit 6 % p.a. bestehen.

Ferner werden in das Gesetz ein paar Anpassungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aufgenommen um diese damit an unionsrechtliche Vorgaben (geänderte EU-Amtshilferichtlinie) anzupassen (§ 138e Abs. 3 und § 138h Abs. 2 AO).
Tag nach Verkündung des Gesetzes, spätestens 31.7.2022 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022

Referentenentwurf vom 22.2.2022.

Beschluss der Bundesregierung v. 30.3.2022.

Billigung im Bundesrat am 20.5.2022.

Beschluss im Bundestag am 23.6.2022. Zustimmung im Bundesrat am 8.7.2022.

Verkündet am 21.7.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1142.

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