Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse steuerliche Verordnungen Es besteht Änderungs- und Anpassungsbedarf in mehreren Verordnungen, der in einer Mantelverordnung umgesetzt werden soll. Die größte Praxisrelevanz haben: Tag nach Verkündung Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – Mantelverordnung 2016 vom 18.7.2016

Referentenentwurf des BMF v. 8.2.2016 und Beschluss des Bundesrats vom 17.6.2016.

Verkündet am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1722.
Die Meldepflichten der Zahlstellen in der Zinsinformationsverordnung entfallen, da die EU-Zinsrichtlinie zum 1.1.2016 aufgehoben wurde. Für Österreich und die Schweiz gelten die bisherigen Regeln vorerst weiter (§ 17 ZIV). Im Übrigen greift der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten bei sehr vielen Staaten.
In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird künftig in der Spediteurbescheinigung statt des Ausstellers auf den mit der Beförderung beauftragten Unternehmers abgestellt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b UStDV). Ferner wird nun festgeschrieben, dass die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung anzurechnen ist (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Einige Änderungen gibt es in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zu den besonderen Zuständigkeitsregelungen für Unternehmen, die im Ausland ansässig sind. Dies betrifft insbesondere in der Republik Polen ansässige Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 20 UStZuStV).
Für einen Antrag auf verbindliche Auskunft wird in der Steuer-Auskunftsverordnung auf die nach § 89 Abs. 2 Satz 2 oder 3 AO zuständige Finanzbehörde verwiesen (§ 1 Abs. 1 StAuskV). Dies betrifft z. B. für die Versicherungsteuer das zuständige BZSt.
Die Steuerberatervergütungsverordnung wird die Höhe der Vergütung nur noch für Steuerberater mit Sitz im Inland und für deren im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit regeln. Zudem kann eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden. Dazu gilt eine schriftliche Informationspflicht, die nicht mit der Vollmacht verbunden sein darf (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 StBVV).
EStDV, FVG, StBerG, UStDV u.a In den letzten Monaten hat sich im deutschen Steuerrecht diverser Anpassungsbedarf ergeben: Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; teilweise jedoch erst am 1.1. bzw. 25.5.2018 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. MantelV) v. 12.7.2017

Referentenentwurf des BMF v. 4.4.2017. Beschluss im Bundesrat v. 7.7.2017.

Verkündet am 19.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2360.
Umstellung der Refinanzierung zum ausgezahlten Kindergeld mit länderbezogener Zuordnung,
Zulassung der Textform im Steuerberatungsrecht auch bei der Pauschalvergütung,
geänderte Mitteilung der Anschrift einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereines,
Anpassungen an europarechtliche Vorgaben und an die Rechtsprechung bei der Vorsteuervergütung,
Optimierung der Auskunftserteilung in Organschaftsfällen durch eine gemeinsame verbindliche Auskunft,
Einbeziehung von Monaco und der Insel Man in die Zuständigkeit für Unternehmer mit französischer bzw. britischer USt-IdNr.,
redaktionelle Änderungen beim Produktinformationsblatt,
kleinere Anpassungen bei der Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen,
EU-rechtliche Änderungen zum Steuerdatenabruf für einen besseren Datenschutz.
EStDV, GewStDV, LStDV, UStDV, StBVV In einer Mantelverordnung sollen mehrere steuerliche Verordnungen geändert werden. Vorgesehen ist, dass Die Änderungen treten ab Verkündung in Kraft, soweit nicht abweichend genannt. Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. MantelV) v. 25.6.2020

Referentenentwurf des BMF v. 24.2.2020.

Beschluss im Bundeskabinett am 22.4.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 5.6.2020.

Verkündet am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1495.
Land- und Forstwirte anstelle des abweichenden Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.) generell das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr wählen können (§ 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV); erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Ein elektronisches Mitteilungsverfahren für Agrarsubventionen wird ebenfalls Land- und Forstwirte betreffen. Die Subventionen werden ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt automatisiert an die Finanzämter übermittelt werden (§ 52 EStDV).
Erleichterungen sind für Arbeitgeber vorgesehen und betreffen die Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Mobilen. Die Aufzeichnungen zum Lohnkonto der steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 37 EStG für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und nach § 3 Nr. 46 EStG für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs entfallen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV).
Für Kreditinstitute kommt es zu einer Beschränkung des sog. Bankenprivilegs bei der Gewerbesteuer auf nur unter Aufsicht stehende Kreditinstitute (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV) ab dem EZ 2021.
Unternehmer können den IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg der Grenzzollselle künftig als Ausfuhrnachweis nutzen (§ 9 UStDV).
Die Fusion der Finanzämter Hameln und Holzminden wird ...

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