Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
TabStG, SchaumwZwStG, KaffeeStG, EnergieStG, AlkStG, StromStG, AlkopopStG Mit dem Gesetzentwurf werden die Richtlinie 2020/262 (Systemrichtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 (Alkoholstrukturrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Wesentliche Neuerungen sind Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Excise Movement and Control System - EMCS). Daneben ist eine Steuerbegünstigung für die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten vorgesehen. Ferner erfolgen Anpassungen der verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen an zollrechtliche Vorschriften, die Angleichung des Steueraussetzungsverfahrens an die Zollverfahren, eine Steuerbefreiungsmöglichkeit bei (Teil-)Verlust der Ware sowie Regelungen von Mehrmengen bei der Beförderung unter Steueraussetzung. Auch wird es künftig eine elektronische Abwicklung der Verfahren möglich sein. U.a. ist auch ein Zertifizierungssystems für (Klein-)Produzenten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes geplant und eine Steuerbefreiung für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb des Steuerlagers. Das Verbot, privat zu brennen, wird konkretisiert. Grundsatz zum 13.2.2023; teilweise bereits zum 1.7.2021, 1.1.2022 bzw. 1.7.2022 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.3.2021

Regierungsentwurf vom 10.11.2020.

Stellungnahme des Bundesrats am 18.12.2020.

Beschluss im Bundestag am 4.3.2021.

Billigung im Bundesrat am 26.3.2021.

Verkündet am 6.4.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 607.
KaffeeStG Eine Zuwendung in Form einer Kaffeespende aus einem Steuerlager zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i. S. d. §§ 52 und 53 der Abgabenordnung (AO) soll von der Kaffeesteuer befreit werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 KaffeeStG). Tag nach Verkündung Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStÄndG) v.

Gesetzesinitiative des Landes Schleswig-Holsteins. Zuweisung in die Ausschüsse des Bundesrats am 8.10.2021.

Fand keine gesetzgeberische Umsetzung
BierStG u.a.

Mit diesem Gesetz wird vor allem die Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems) sowie die Alkoholstrukturrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29.7.2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke) umgesetzt.

Dazu gehören eine Vielzahl von Einzelregelungen im Bereich der Besteuerung, Beförderung und Lagerung, z.B. ein EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren – Excise Movement and Control System (EMCS). Doch auch Anpassungen der verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen an zollrechtliche Vorschriften, Angleichung des Steueraussetzungsverfahrens an Zollverfahren, Eröffnung einer Steuerbefreiungsmöglichkeit bei (Teil-)Verlust der Ware, Möglichkeit zur Regelung von Mehrmengen bei der Beförderung unter Steueraussetzung sind enthalten.

Die Alkoholstrukturrichtlinie regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Dazu gehört u.a. eine Zertifizierungssystems für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige (Klein-)Produzenten für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes, die Berücksichtigung aller Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato, doch auch ein Bürokratieabbau und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung.

Die sog. Bierwürze soll künftig steuerbefreit werden.

Und schließlich werden auch redaktionelle Fehler im Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und im Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts bereinigt.

Größere Relevanz wird eine Änderung des § 13b UStG haben, mit einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) bei der Übertragung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz.

Der Bundesrat hat ergänzend noch eine Entlastung insbesondere von kleinen Brauereien angeregt.

Unabhängig davon fordert der Bundesrat auch Verbesserungen beim steuerlichen Abzug von Sachspenden, um damit der Vernichtung von Lebensmitteln bzw. auch anderen Produkten (z.B. im Onlinehandel) entgegenzuwirken. Beides fand keinen Eingang in dieses Gesetz.

Mit aufgenommen wurde, dass für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Ausnahme: Getränke) auch in 2023 weiterhin noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz mit 7 % gilt.

Ferner wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 von 9,5 % auf 9,0 % reduziert.
Beginnend ab dem 1.7.2022 bis 13.2.2023 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG) - v, 24.10.2022.

Referentenentwurf vom 11.2.2022.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.4.2022.

Billigung im Bundesrat am 20.5.2022.

Beschluss i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge