Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
§ 17 Abs. 2 Satz. 4 UmwG | Um die Folgen der Corona-Pandemie für Umwandlungen von Betrieben abzumildern, wurde der übliche Rückwirkungszeitraum von bis zu 8 Monaten auf bis zu 12 Monate verlängert. Dies gilt für Umwandlungen bis zum 31.12.2020. Steuerlich sind durch die Anknüpfung des § 2 UmwStG jedoch Einbringungen nicht tangiert; für diese bleibt es (vorerst) bei den 8 Monaten. Dies wurde im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 geändert. Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 bzw. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG wurden analog angepasst und von bis 8 auf 12 Monate verlängert (§ 27 Abs. 15 UmwStG). |
2020 | Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 | Entwurf des BMJV v. 20.3.2020. Beschluss im Bundestag am 25.3.2020. Beschluss im Bundesrat am 27.3.2020. Verkündet am 27.3.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 570. |
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§ 27 Abs. 15 UmwStG | Die zunächst bis 31.12.2020 vorgesehene Verlängerung für die steuerrechtlichen Umwandlungsfristen von 8 auf 12 Monate wird um 1 Jahr verlängert bis zum 31.12.2021. Diese Änderung erfolgt entsprechend der Ermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG im Wege einer Rechtsverordnung. | 1.1.2021 | Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG vom 18.12.2020 | Referentenentwurf vom 6.10.2020. Beschluss im Bundeskabinett am 14.10.2020. Zustimmung im. Bundesrat am 18.12.2020. Verkündet am 23.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 3042. |
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§ 2 Abs. 5 UmwStG | Mit dem Gesetzespaket zur Verhinderung von Missbrauch und zur Vereinfachung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 bis 6 EStG) ist auch eine Änderung im Bereich des UmwStG verbunden: Mit einem neuen § 2 Abs. 5 UmwStG soll missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft begegnet werden. | Tag nach der Verkündung | Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 | Referentenentwurf des BMF vom 19.11.2020. Beschluss im Bundestag am 5.5.2021. Zustimmung im Bundesrat am 28.5.2021. Verkündet am 8.6.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1259. |
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UmwG | Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 (Umwandlungsrichtlinie – UmwRL) und der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie – GesRRL) soll insbesondere die Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtert werden. Davon werden vor allem grenzüberschreitenden Verschmelzungen profitieren. Auch werden damit einheitliche Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen zur Neugründung und für Umwandlungen (sog. grenzüberschreitende Formwechsel) geschaffen. | Tag nach der Verkündung | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 | Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.10.2022. Beschluss im Bundestag am 20.1.2023. Billigung im Bundesrat am 10.2.2023. Verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51 vom 28.2.2023. |
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