Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Insolvenzordnung (InsO)

Durch den weit gehenden Shutdown des täglichen Lebens als Folge der Corona-Pandemie, droht eine gigantische Insolvenzwelle. Dem wird mit einer Änderung bei der Insolvenzantragspflicht entgegen gewirkt. Die 3-wöchige Frist um einen Antrag zu stellen soll bis 30.9.2020 ausgesetzt werden. Dies wird aber nur für Fälle gelten, in denen die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung als Folge von Corona eintritt und ein Wirtschaftsprüfer die Chance für eine erfolgreiche Sanierung bestätigt. Zudem müssen öffentliche Hilfen beantragt bzw. mit Gläubigern Verhandlungen aufgenommen worden sein.

Ergänzend wird für einen 3-monatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt
1.3.2020 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) vom 27.3.2020

Entwurf des BMJV v. 20.3.2020.

Beschluss im Bundestag am 25.3.2020.

Beschluss im Bundesrat am 27.3.2020.

Verkündet am 27.3.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 569.
§ 300 Insolvenzordnung (InsO)

Die Dauer für eine Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren wird verkürzt von bisher 6 Jahren auf 3 Jahre. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Damit können insolvente Verbraucher*innen und Unternehmen früher als bisher ohne "Altlasten" einen wirtschaftlichen Neuanfang beginnen.

Die Änderungen erfolgen rückwirkend für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren, damit auch die Corona-Pandemie bedingte Insolvenzfälle profitieren können. Zudem wurde für Anträge, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gestellt wurden, eine Übergangsregelung geschaffen.
1.10.2020 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020

Referentenentwurf vom 1.7.2020.

Entwurf der Bundesregierung vom 31.8.2020.

Beschluss im Bundestag am 17.12.2020.

Billigung im Bundesrat am 18.12.2020.

Verkündet am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3256.

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