Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
BAföG

Die Regeln zur Berufsausbildungsförderungen sollen reformiert werden. Kernpunkte sind eine Anhebung der Bedarfssätze um 5 % im Jahr 2019 und um weitere 2 % im Jahr 2020. Der Förderungshöchstsatz soll von derzeit 735 EUR monatlich auf 861 EUR im Jahr 2020 steigen. Darin enthalten ist der erhöhte Wohnzuschlag mit 325 EUR. Auch die Einkommensfreibeträge sollen angehoben werden um 3 % in 2020 und um 6 % in 2021; ebenso der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden. Der Vermögensfreibetrag soll ab 2020 auf 8.200 EUR steigen. Ferner ist vorgesehen, dass beim BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung der kassenindividuelle Zusatzbeitrag berücksichtigt wird. Zudem ist eine Darlehensdeckelung geplant – spätestens nach 20 Jahren soll die Restschuld erlassen werden, wenn eine Tilgung bis dahin trotz nachweisbaren Bemühens nicht möglich war.

Der Bundesrat hat weitere Verbesserungen angeregt. So soll bei einer künftigen Reform die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die Preis- und Einkommensentwicklung gekoppelt werden. Die Förderung soll für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung geöffnet werden. Auch sei die Altersgrenze nicht mehr zeitgemäß, sowie eine längere BAföG-Förderung bei Behinderung, Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft sinnvoll.
Tag nach Verkündung des Gesetzes mit schrittweiser Umsetzung ab 1.8.2019, 1.9.2019, 1.8.2020 bzw. 1.8.2021. 26. Gesetz zur Änderung der Berufsausbildungsförderung (26. BAföGÄndG) vom 8.7.2019

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 1.2.2019.

Erörterung im Bundesrat am 15.3.2019 und im Bundestag am 05.4.2019.

Billigung im Bundesrat am 7.6.2019.

Verkündet am 15.7.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1048
BAföG

Die Berufsausbildungsförderung soll neu ausgerichtet werden um den Zugang zur Förderung nach dem BAföG wieder für deutlich breitere Schichten der Bevölkerung zu öffnen.

Es gibt folgende Änderungen

  • Anhebung der Freibeträge um 20,75 %,
  • Erhöhung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5,75 %,
  • Anhebung des Wohnzuschlags für auswärts Wohnende auf 360 EUR,
  • Eine höhere und vereinheitlichte Altersgrenze mit 45 Jahren,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags auf 45 000 EUR,
  • Erleichterung der digitalen Antragstellung, kein Schriftformerfordernis,
  • Förderung auch für 1-jährige, in sich abgeschlossener Studiengänge und auch in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten),
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren,
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden, den Hochschulbetrieb einschränkenden Krisen ermöglicht, die Förderungshöchstdauer zu verlängern,
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach SGB III während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.
1.8.2022 27. Gesetz zur Änderung der Berufsausbildungsförderung (27. BAföGÄndG) vom 15.7.2022

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.4.2022.

Stellungnahme des Bundesrats v. 20.5.2022.

Beschluss im Bundestag am 23.6.2022.

Billigung im Bundesrat am 8.7.2022.

Verkündet am 21.7.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1150.
BAföG Mit diesem Gesetz wird die Bundesregierung ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung im Falle einer bundesweiten Notlage, die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, das BAföG vorübergehend für einen Personenkreis zu öffnen, der normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen ist. Insbesondere soll eine Vorsorge zur finanziellen Unterstützung auch unabhängig von den regelmäßigen persönlichen Förderungsvoraussetzungen des BAföG getroffen werden, um sonst drohende Ausbildungsabbrüche oder erhebliche Verzögerungen im Studium oder in der schulischen Ausbildung zu vermeiden.   28. Gesetz zur Änderung der Berufsausbildungsförderung (28. BAföGÄndG) von 19.10.2022

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.6.2022.

Beschluss im Bundestag am 22.9.2022.

Zustimmung im Bundesrat am 7.10.2022

Verkündet am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1796.

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