Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 33, 33b EStG, § 65 EStDV Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises ihrer Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Nachdem die Höhe der Pauschbeträge viele Jahre unverändert blieben, soll ab dem VZ 2021 eine Anpassung erfolgt. Zudem sind auch einige Vereinfachungen bei den Nachweispflichten bzw. den Prüfpflichten der Finanzämter vorgesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) vom 9.12.2020

Referentenentwurf vom 19.6.2020.

Beschluss im Bundeskabinett am 29.7.2020.

Stellungnahme des Bundesrats vom 18.9.2020.

Beschluss im Bundestag am 29.10.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 27.11.2020.

Verkündet am 14.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 2770.
die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (bei Grad der Behinderung ab 20 % ein Pauschbetrag von 384 EUR bis bei 100 % ein Pauschbetrag von 2.840 EUR) sowie eine Aktualisierung der Systematik,
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
eine Mehrfachberücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind soll durch die verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer verhindert werden.

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