Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
§ 7 EStG | Die Verwaltung wird angewiesen bei Computer-Hardware und –Software generell von einer Nutzungsdauer von nur noch 1 Jahr (bisher 3 Jahre) auszugehen. Damit kommt es faktisch zu einer Sofortabschreibung für PC und dazugehörige Peripheriegeräte. Das gilt für Betriebs- und Privatvermögen. Für bereits vor 2021 angeschaffte Hard- und Software kann der verbliebene Restwert in 2021 vollends abgeschrieben werden. | Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem VZ 2021 | Verwaltungsanweisung | BMF, Schreiben v. 26.2.2021. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen