Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 7 EStG Die Verwaltung wird angewiesen bei Computer-Hardware und –Software generell von einer Nutzungsdauer von nur noch 1 Jahr (bisher 3 Jahre) auszugehen. Damit kommt es faktisch zu einer Sofortabschreibung für PC und dazugehörige Peripheriegeräte. Das gilt für Betriebs- und Privatvermögen. Für bereits vor 2021 angeschaffte Hard- und Software kann der verbliebene Restwert in 2021 vollends abgeschrieben werden. Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem VZ 2021 Verwaltungsanweisung BMF, Schreiben v. 26.2.2021.

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