Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem im EStG, GewStG, KStG, UStG und ErbStG. Primär bestand Gesetzgebungsbedarf um das Steuerrecht an das EU-Recht anzupassen und auf die Corona-Krise sowie EuGH- bzw. BFH-Rechtsprechung zu reagieren. Ferner werden technische Fragen sowie Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geklärt bzw. Folgeänderungen vorgenommen. Auf Anregung des Bundesrats sind weitere Punkte in das JStG 2020 hineingekommen. Die wesentlichen Änderungen sind: Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020

Referentenentwurf des BMF vom 17.7.2020. Regierungsentwurf vom 2.9.2020.

Stellungnahme durch den Bundesrat am 9.10.2020.

Beschluss im Bundestag am 16.12.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 18.12.2020.

Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.
Der Zweckkatalog der AO für gemeinnützige Organisationen wird um den Klimaschutz, den Freifunk und die Ortsverschönerung erweitert (§ 52 Abs. 2 AO).
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 35.000 EUR auf 45.000 EUR erhöht (§ 64 Abs. 3 AO).
Die Verlagerung der elektronischen Buchhaltung in ein EU-Land erfordert keine Zustimmung des Finanzamts mehr (§ 146 Abs. 2a und b AO).
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert; das ermöglicht insbesondere die weitere steuerstrafrechtlich Würdigung der sog. Cum-Ex-Geschäfte (§ 376 Abs. 1 AO).
  Für die Steuerfreiheit der sog. Corona-Beihilfe an Arbeitnehmer bis zu 1.500 EUR wird der Auszahlungszeitraum vom 31.12.2020 auf den 30.06.2021 verlängert (§ 3 Nr. 11a EStG).      
  Zur Förderung des Ehrenamts soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht werden und die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG).      
  Die zunächst bis 31.12.2020 begrenzte Steuerbefreiung der Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert (§ 3 Nr. 28 EStG).      
  Für jeden Arbeitstag im Homeoffice können 5 EUR pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden, jedoch max. 600 EUR im Jahr, obwohl die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).      
  Ein Investitionsabzugsbetrag soll für Investitionen in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren flexibler werden, indem auch vermietete Wirtschaftsgüter gefördert werden. Andererseits ist die zunächst geplante Ausweitung auf eine nur noch 50 %ige betriebliche Nutzung entfallen; es bleibt bei dem mindestens 90 %-igen betrieblichen Nutzungsumfang. Zudem ist geplant, dass die die begünstigten Investitionskosten auf 50 % (bisher 40 %) angehoben werden. Auch wird die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten vereinheitlicht und dabei auf 200.000 EUR (im Entwurf noch 150.000 EUR) erhöht, anstatt wie zunächst geplant nur auf125.000 EUR (§ 7g EStG). Und auch langfristig vermietete Wirtschaftsgüter werden begünstigt.      
  Ab 2022 wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigte von 44 EUR auf 50 EUR erhöht (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).      
  Der Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen wird rückwirkend ab 2020 auf verbundene Unternehmen als Vermieter ausgedehnt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).      
  Die sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen wird für nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume oder sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 gesetzlich definiert, nur noch echte zusätzliche Leistungen fallen hierunter (§ 8 Abs. 4 EStG).      
  Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen können als Sonderausgaben abgezogen werden. Ob der der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss ab dem VZ 2021 durch Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG).      
  Erfassung von Kapitalerträgen durch Einlösung einer Sachleistung (z. B. Lieferung von Gold) und genereller Ansatz von 0 EUR als Kapitalertrag bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Gesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 4a Satz 5 EStG).      
  Bei der Verrechnungsbeschränkung für die Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften wird der geplante Grenze von 10.000 EUR auf 20.000 EUR verdoppelt; auch Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder eine uneinbringliche Kapitalforderung können damit bis zu 20.000 EUR mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).      
  Eine verbilligte Wohnraumvermietung wird ab VZ 2021 nur noch vorliegen, wenn weniger als 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Miete vereinbart ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).      
  Der befristet für 2020 und 2021 auf 4.008 EUR erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auch ab 2022 fort gelten (§ 24b Abs. 2 EStG).      
  Ausschluss von Darlehensverlusten aus der Tarifbesteuerung, stattdessen Anwendung des Abgeltungsteuersa...

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