Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
GewStG Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen gegen sog. Gewerbesteueroasen zu ergreifen. Mit der gezielten Verlagerung von Betriebseinnahmen, insbesondere von Lizenzeinnahmen, in Gemeinden mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz wird die Gesamtbelastung mit Gewerbesteuer im Konzernverbund deutlich reduziert. Dies geht zulasten der Gemeinden, welche höhere Hebesätze aufweisen, da sie entsprechende Infrastruktur für die aktiv tätigen Gewerbebetriebe vorhalten.    

Länderinitiative im Bundesrat v. 4.11.2016. Entschließung des Bundesrats v. 16.12.2016.

Es ist keine gesetzgeberische Umsetzung erfolgt.
Diverse §§ im GewStG

Das JStG 2019 enthält auch Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer, dies sind:

  • Zum sog. Schachtelprivileg für Auslandsdividenden aus Drittstaaten werden die Aktivitätsklausel und die erhöhten Voraussetzungen für Enkelgesellschaften gestrichen. Auch die bisher für EU-Gesellschaften geltenden geringere 10 %-Beteiligungsgrenze wird aufgehoben. Damit wird für das Schachtelprivileg künftig nicht mehr zwischen Gesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder im übrigen Ausland unterschieden (§ 9 Nr. 7 GewStG).
  • Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden mit einem pauschalen Finanzierungsanteils i.H.v. 20 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Für Elektrofahrzeuge oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge mit bestimmten Schadstoffausstoß oder Reichweiten halbiert sich die Hinzurechnung auf 10 % der Miet- und Leasingaufwendungen. Gleiches soll für Elektrofahrräder gelten (§ 8 Nr. 1d GewStG). Dies gilt aber jeweils nur für Entgelte aus nach dem 31.12.2019 abgeschlossenen Verträgen (§ 36 Abs. 3 GewStG).
Tag nach Verkündung des Gesetzes bzw. ab VZ 2020. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019. Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
§ 3 GewStG Das JStG 2020 brachte eine Änderung im Bereich der Gewerbesteuer: Die vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird ab VZ 2020 steuerfrei gestellt. Bisher galt dies billigkeitshalber nur für Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern (§ 3 Nr. 15 GewStG). Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.

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