FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 8.4.2014, IV 301 - S 2337 - 2013/006

Es wurde die Frage gestellt, wie die private Nutzungsmöglichkeit für einen sog. „Tablet-PC”, der einem kommunalen Mandatsträger von der Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellt wird, ertragsteuerlich zu beurteilen ist. In dem zu beurteilenden Fall bezieht der Mandatsträger Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG (Hinweis auf den Erlass vom 4.12.2013, IV 301 – S 2337 – 32/01-002).

Nach Verwaltungsauffassung stellt eine Überlassung des Tablet-PC, bei der eine private Nutzung zugelassen wird, einen Sachbezug dar. Dieser ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Soweit der Tablet-PC privat genutzt wird, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG nicht zulässig, da es sich nicht um eine „Aufwandsentschädigung” im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Die jeweilige Höhe des geldwerten Vorteils ist vom Mandatsträger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958) kann dabei aus Vereinfachungsgründen typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des Tablet-PC ausgegangen werden:

Beispiel:

monatliche Kosten:   36,29 EUR (Datentarif-Flatrate, Gerätezuschlag und über die Laufzeit des Vertrages zu verteilende Einmalkosten)
50 % = 18,00 EUR monatlicher Vorteil
=> 18,- EUR × 12 = 216,00 EUR jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil

Erfolgt die Überlassung des Tablet-PC allerdings im ganz überwiegenden Interesse der Gebietskörperschaft selbst und werden die Mandatsträger hierdurch nicht bereichert, führt die Überlassung nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen. Ein solch ganz überwiegendes Interesse der Gebietskörperschaft kann dann vorliegen, wenn diese auf ein digitales Informationssystem umgestellt hat und den Mandatsträgern ihre Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung gestellt werden. Mandatsträger werden in diesem Fall nicht bereichert, wenn die Nutzung des Tablet-PC ausdrücklich auf die Ausübung der Mandatstätigkeit beschränkt wird und die Privatnutzung nicht zugelassen ist.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

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