Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die auf der Basis von § 7 Abs. 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes nach der Getränkesteuersatzung der Stadt Frankfurt/M. erhobene Getränkesteuer mit Artikel 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vereinbar ist.

In dem Vorabentscheidungsersuchen klang zwar auch die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie an, dies wurde jedoch in den Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs Hessen selbst nicht weiter thematisiert. Der Gerichtshof ging von der Vereinbarkeit der Abgabe mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie aus. Dies hat der EuGH auch bereits in seinem Urteil v. 9.3.2000, C-437/97 (Evangelischer Krankenhausverein Wien u.a.) für die österreichische kommunale Getränkesteuer entschieden.

 

Entscheidung

Bei dem Verfahren war entscheidend, ob die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, die den Gegenstand der Steuer bildet, auf der Basis des EuGH-Urteils v. 2.5.1996, C-231/94 Faaborg-Gelting Linien) bei der Getränkesteuer zu einer Steuer auf eine Dienstleistung führt, die nach Artikel 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie 92/12/EWG auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben werden darf, sofern es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer handelt. Dies hat der EuGH bejaht. Nach seiner Auffassung ist Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die Lieferung des Getränks selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen.

 

Hinweis

Bei der Getränkesteuer handelt es sich deshalb nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12, weil sie nur für eine bestimmte Warengruppe, nämlich alkoholhaltige Getränke, gilt.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 10.03.2005, C-491/03

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