(1) 1Landkreise und Gemeinden erheben als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten; Landkreise und Gemeinden können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 3Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, dürfen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden.

 

(2) Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

(2a) 1Zu den Kosten gehören auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien; eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals kann in Ansatz gebracht werden. 2Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter. 3Die Verzinsung des Eigenkapitals richtet sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen. 4Bei der Bemessung des Eigenkapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht.

 

(2b) 1Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. 2Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

 

(3) 1Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. 2Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen; seine Anwendung darf nicht dazu führen, daß die Gebühr in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht, Landkreise und Gemeinden dürfen bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 3Sie können für die Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grenzwerte für eine vertretbare Gebührenbelastung festsetzen. 4Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr von bis zu 25 v. H. der verbrauchsabhängigen Kostenanteile bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Abfallentsorgung ist zulässig.

 

(3a) 1Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. 2Benutzungsgebühren können insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.

 

(4) 1Für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, kann die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. 2Entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes, so ist der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen. 3Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 4Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen.

 

(5) 1Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). 2Die Satzung kann auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen. 3Sie kann ferner festlegen, daß Mieter und Pächter für den ihnen zurechenbaren Anteil der Gebühr haften.

 

(6) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können Landkreise und Gemeinden die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

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