(1) Die Gemeinden und Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

 

(2) 1Die Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. 2Durch Satzung kann davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden oder Zweckverbänden sowie dem Beitritt von Gemeinden zu einem bestehenden Zweckverband kann durch Satzung für längstens zehn Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. 4Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.

 

(3) 1Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. 2Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen.

 

(4) 1Werden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Festlegung, Aufgabendelegation oder Vereinbarung in Teilbereichen von mehreren Körperschaften (Gemeinden, Landkreisen und Verbänden) erfüllt, so können die Beteiligten vereinbaren, dass anstelle der Erhebung jeweils eigener Benutzungsgebühren eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erhebt. 2Die übrigen Beteiligten stellen der erhebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung. 3Für die Bemessung des Aufwands gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sinngemäß. 4Die Vereinbarung ist durch die Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

 

(5)[1] 1Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Sofern die Satzung (§ 2 Absatz 1) bestimmt, dass anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.

[1] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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