(1) Die Beiträge sind nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt.

 

(2) 1Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals (§ 17 Absatz 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung). 2Angemessen im Sinne von § 17 Absatz 1 und 2 sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt. 3Die Globalberechnung ist fortzuschreiben, wenn sich die Summe der Beitragsbemessungseinheiten gegenüber der letzten Globalberechnung um mehr als 5 Prozent verändert hat, weitere Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 2 erhoben werden sollen oder der Beitragsmaßstab durch einen anderen ersetzt wird. 4Im Falle der Erhebung weiterer Beiträge gemäß § 17 Absatz 2 setzt sich der Beitragssatz im Sinne des § 17 Absatz 1 für künftig erstmals beitragspflichtig werdende Grundstücke aus dem bisherigen Beitragssatz und dem Satz für den weiteren Beitrag zusammen.

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