(1) Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(2) Zu den Kosten gehören auch
1. |
die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 zum Ausgleich vorgesehenen Kostenunterdeckungen sowie angemessene Abschreibungen; dabei sind auch der Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde und des Landkreises bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Einrichtungsträgers erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie die Vorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung zu berücksichtigen, |
2. |
die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes und die landesrechtlich geregelte Wasserentnahmeabgabe, |
4. |
die anteiligen Barwerte des später anfallenden Nachsorge- und Rekultivierungsaufwands für Anlagen der Ver- und Entsorgung. 2Die daraus erwachsenden Gebührenerträge sind in einer Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien anzusammeln, der bis zu ihrer Verwendung angemessene Zinsen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen sind. 3Soweit der Aufwand für die Nachsorge und die Rekultivierung nicht durch Rückstellungen gedeckt ist, kann er im Jahr des Anfalls in den gebührenfähigen Aufwand einbezogen werden; dies gilt auch für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind (§ 9 Absatz 2 Satz 4). 4§ 10 Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (Straßenentwässerungskostenanteil), bei den Kosten außer Betracht; ein weitergehendes öffentliches Interesse (Hygiene, Sicherheit und Ordnung) ist weder bei der Abwasserbeseitigung noch bei der Abfallentsorgung und Wasserversorgung in Abzug zu bringen.
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