(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. 2Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstands durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und den Gemeindeverband ist ausgeschlossen.

 

(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.

 

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

 

(4) 1Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. 3Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebs erhoben werden.

 

(5) 1Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 2Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.

 

(6) 1Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung, im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. 2Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.

 

(7)[1] 1Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. 2Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt werden, dass den Gemeinden oder einer im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zuständigen kommunalen Körperschaft die Daten der Steuermessbescheide nach § 184 Absatz 3 der Abgabenordnung als elektronische Dokumente in einem elektronischen Verfahren übermittelt oder zur Abholung bereitgestellt sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Daten ausgetauscht werden. [2]3Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Bis 09.04.2020:

(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

[1] Abs. 7 geändert durch Gesetz Nr. 1987 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz Nr. 2057 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 25.03.2022.

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