Im Zusammenhang mit der Einführung der Neuregelung zur Bestimmung des Orts der elektronisch ausgeführten sonstigen Leistungen, der Telekommunikationsleistungen und der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet ist mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 3 Abs. 11a UStG[1] eine Fiktion der Leistungskommission eingeführt worden. Danach wird ein Unternehmer, der in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet ist, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal (z. B. einen Appstore) erbracht wird, als in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelnd angesehen. In diesen Fällen gilt die sonstige Leistung als an den eingeschalteten Unternehmer ausgeführt und gleichzeitig als von ihm an den Leistungsempfänger erbracht.
Regelung dem Grunde nach mit Unionsrecht vereinbar
Der EuGH[2] hat die formelle und materielle Vereinbarkeit von Art. 9a MwStSystRL-DVO mit dem Unionsrecht bestätigt. Damit erbringen z. B. sog. "Influencer" Leistungen an die Plattform und die Plattform ihrerseits Leistungen an ihre Kunden.
Die Regelung entspricht der früher in § 45h Abs. 4 TKG[3] enthaltenen sog. "Branchenlösung". Ziel der Regelung ist die Vereinfachung und Verhinderung von Steuerausfällen, da im Regelfall nur der Teilnehmernetzbetreiber über die für die Leistungsortbestimmung sowie Rechnungslegung erforderlichen Informationen verfügt und somit ohne Anwendung der Branchenlösung eine Versteuerung des Letztverbrauchs nicht sichergestellt werden kann.
Ausnahmen von der Leistungsfiktion beachten
Die Fiktion der Leistungskette gilt allerdings dann nicht, wenn der Anbieter der sonstigen Leistung von dem Unternehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung als leistender Unternehmer benannt wird und der leistende Unternehmer und die sonstige Leistung in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer und dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen angegeben sind. Allerdings gibt es von dieser Ausnahme wiederum Rückausnahmen.[4]
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