Begriff

Der Zweck einer Kommanditgesellschaft (KG) ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Die KG ist damit eine Personenhandelsgesellschaft. Prägend für die KG ist die zweigeteilte Haftung der Gesellschafter: Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen nur in beschränktem Umfang.

In rechtlicher Hinsicht ist eine KG verselbstständigt. Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Gesellschafter der KG sind die Träger des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sind in §§ 161177a HGB enthalten. Ergänzend werden die Regelungen für die OHG in §§ 105–160 HGB oder die der GbR in §§ 705 ff. BGB herangezogen. Steuerrechtlich ist für die Gewinnermittlung der KG vor allem die Norm des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG relevant (Mitunternehmerschaft).

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