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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, sofern sich ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihr statuorischer Sitz (§ 11 AO) im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die Körperschaft ist sodann unbeschränkt steuerpflichtig und hat alle weltweit erzielten Einkünfte im Inland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). Sie erzielt per Gesetzesstatut Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).Insoweit stellt sich hier kein Unterschied zur Aktiengesellschaft dar.

Sämtliche Gewinnanteile der KGaA an den Komplementär, mit Ausnahme der Gewinnanteile auf seine auf das Grundkapital getätigten Einlagen, stellen bei der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abzugsfähige Aufwendungen dar. D. h., dass alle Tätigkeitsvergütungen, Miet- und Zinszahlungen an den persönlich haftenden Gesellschafter in voller Höhe Betriebsausgaben bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien selbst sind, wenngleich diese später beim Gesellschafter als Sondervergütung erfasst werden.[1] Für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA können auch Pensionsrückstellungen gebildet werden.

[1] Theisen, DB 1989, S. 2191 ff., hier S. 2195; Falterbaum, et. al., Buchführung und Bilanzierung, 22. Aufl. 2015, S. 1524 f.

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