4.2.1 Aufstellungserleichterungen

 

Rz. 26

Kleinst-KGaAs dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich auf die mit großen Buchstaben in der Standard-Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2, 3 HGB bezeichneten Posten beschränkt (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB). Von der Aufgliederung des Grundkapitals und der Rücklagen kann abgesehen werden (§ 152 Abs. 4 AktG).

Gem. § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften abweichend von den grundsätzlich vorgegebenen Gliederungsschemata ihre Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt verdichten:

  • Umsatzerlöse
  • Sonstige Erträge
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige Aufwendungen
  • Steuern
  • Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag

Außerdem kann eine Kleinst-KGaA auf die Fortführung einer GuV-Rechnung durch eine Darstellung der Ergebnisverwendung verzichten (§ 158 Abs. 3 AktG).

4.2.2 Hinterlegung statt Offenlegung

 

Rz. 27

Eine wesentliche Erleichterung stellt die Regelung des § 326 Abs. 2 HGB dar. Danach können die gesetzlichen Vertreter einer Kleinstkapitalgesellschaft ihren Offenlegungsverpflichtungen auch dadurch Rechnung tragen, indem sie die Bilanz der KGaA lediglich in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers zur dauerhaften Hinterlegung einreichen und einen entsprechenden Hinterlegungsauftrag erteilen. Einblick genommen werden kann dann nur durch eine beantragte kostenpflichtige elektronische Kopie.

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