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In die Kapitalrücklage sind in erster Linie Aufgelder, die bei der Ausgabe von Aktien, Optionsrechten und Wandelschuldverschreibungen über den Nennwert hinaus erzielt werden, einzustellen. Weitere Dotierungsverpflichtungen ergeben sich aus § 272 Abs. 2 Nrn. 3, 4 HGB, und beinhalten Zuzahlungen von Gesellschaftern für die Gewährung von Vorzügen für ihre Anteile sowie andere Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital wie z. B. bestimmte Forderungsverzichte.

Zudem verlangt § 152 Abs. 2 AktG eine Angabe in der Bilanz oder im Anhang

  1. des Betrags, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde, und
  2. des Betrags, der für das Geschäftsjahr entnommen wurde

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