Rz. 11

Der Anhang ist bei Kapitalgesellschaften integraler Bestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die inhaltlichen Angaben sind in §§ 284 ff. HGB geregelt.[1] Für das Außenverhältnis billigt § 288 HGB kleinen (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroßen (§ 267 Abs. 2 HGB) KGaAs Erleichterungen zu. Aktionäre müssen allerdings gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG so informiert werden, wie es ohne diese Vereinfachungen notwendig wäre.

§ 160 Abs. 1 AktG verpflichtet die KGaA im Anhang, neben den im 3. Buch des HGB geforderten Aussagen, zudem Angaben zu machen über:

  1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten;
  2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder ein Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben.

    Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;

  3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung (z. B. Stamm- oder Vorzugsaktien), sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
  4. das genehmigte Kapital;
  5. die Zahl der Bezugsrechte an Arbeitnehmer oder Mitglieder der Geschäftsführung im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG);
  6. (aufgehoben)
  7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens;
  8. das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft , die mehr als den 4. Teil der Aktien ausmacht (§ 20 Abs. 1 AktG) oder eine Mehrheitsbeteiligung in Form einer Anteilsmehrheit bzw. Stimmrechtsmehrheit (§ 16 Abs. 1 AktG) darstellt. Darüber hinaus das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Stimmrechte gegenüber der Gesellschaft von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 %, 75 % bzw. im Zulassungszeitpunkt 3 % der Stimmrechte (§ 33 Abs. 1, 4 WpHG). Der Angabeumfang bezieht sich dabei auf das Bestehen sowie den Eigentümer der Anteile sowie auf weitere in § 20 Abs. 6 AktG oder § 40 Abs. 1 WpHG geforderte Inhalte. Die Angabepflichten des WpHG beziehen sich jedoch lediglich auf kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

Die Anhangangaben müssen nicht getätigt werden, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines seiner Länder erforderlich ist (§ 160 Abs. 2 AktG). Diese Schutzvorschrift dürfte in der Praxis in den seltensten Fällen greifen.

Darüber hinaus haben börsennotierte Gesellschaften eine Erklärung zum Corporate Governance Kodex abzugeben und auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich zu machen (§ 161 AktG). Die Abgabe der Erklärung und der Ort der Erklärung sind nach § 285 Nr. 16 HGB im Anhang aufzuführen.

 

Rz. 12

§ 286 Abs. 4 AktG verlangt vom persönlich haftenden Gesellschafter den Ausweis von Vergütungen, die den Vorstandsgehältern vergleichbar sind.[2] Dabei handelt es sich lediglich um Tätigkeitsvergütungen. Damit brauchen keine Angaben zu den Gewinnanteilen gemacht zu werden, die auf den Kapitalanteil des Komplementärs entfallen.[3]

[2] Hüffer, Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016, § 286 Anm. 7.
[3] Vgl. Rz. 10.

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