Rz. 6

Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt werden (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die Bilanz nach dem Schema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB zu gliedern.[1] Die KGaA hat die Gliederung um die Position "Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters" nach dem Posten "gezeichnetes Kapital" zu erweitern (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 265 Abs. 5 HGB). Entsprechend der Regelung des § 272 Abs. 1 HGB sind nicht eingeforderte Kapitalanteile offen abzusetzen und der verbleibende Betrag als "eingefordertes Kapital" auszuweisen. Der eingeforderte, aber nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen.

Bestehende Einzahlungsverpflichtungen aufgrund von Verlusten, welche den Kapitalanteil des Komplementärs übersteigen, sind als gesonderter Bilanzposten "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen auszuweisen (§ 286 Abs. 2 Satz 3 AktG i. V. m. § 265 Abs. 5 HGB). Negative Kapitalkonten ohne Einzahlungsverpflichtungen sind als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" eigens auszuweisen (§ 286 Abs. 2 Satz 3 AktG i. V. m. § 268 Abs. 3 HGB).

§ 286 Abs. 2 Satz 4 AktG verpflichtet die bilanzierende KGaA, bestimmte Kredite[2] der Gesellschaft an den Komplementär oder seine Familie jeweils bei der entsprechenden Bilanzposition auf der Aktivseite gesondert durch einen "Davon-" sprich Mitzugehörigkeitsvermerk auszuweisen.

 

Rz. 7

Da ein Aktionär Anspruch auf Information entsprechend des gesetzlichen Gliederungsschemas besitzt (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG), hat auch der Komplementär einer kleinen KGaA die Bilanz bei der Aufstellung entsprechend zu gliedern. Im Ergebnis nützen die Vereinfachungsvorschriften des §§ 266 Abs. 1 Satz 3 sowie § 274a Nrn. 1, 4 HGB nur im Außenverhältnis der kleinen KGaA. Entsprechend dieser Regelung muss nur eine verkürzte Bilanz mit den mit römischen Ziffern bezeichneten Hauptgliederungspunkten unter Beibehaltung der Reihenfolge erstellt werden.

[2] Dabei handelt es sich um Kredite gem. § 89 AktG, d. h. nicht Kredite bis zu einem Monatsgehalt. Erfasst werden Verbindlichkeiten gegenüber der KGaA des Komplementärs, seines Ehegatten oder seiner minderjährigen Kinder bzw. Dritter, die für Rechnung dieser Personen handeln.

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