Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind gesetzlich festgelegt, können aber ergänzend oder auch abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

1.3.1 Wer kann Gesellschafter einer KG sein?

Gesellschafter einer KG kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zudem kann auch eine OHG oder eine weitere KG als Gesellschafter einer KG fungieren. Auch eine GbR kann in die Gesellschafterstellung bei einer KG eintreten.[1] Lediglich einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft bleibt dies verwehrt.

 
Hinweis

Keine Personenidentität

Es ist nicht möglich, dass der Komplementär zugleich auch Kommanditist der KG ist. Denn der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters ist ein einheitlicher, der nicht in der Hand eines Gesellschafters aufgespalten werden kann oder verschiedenen rechtlichen Gestaltungen zugänglich ist.[2]

Soweit die Eigenschaft als Gesellschafter gegeben ist, bestehen neben den bereits oben angesprochenen Geschäftsführungs- und Vertretungsrechten im Wesentlichen die folgenden Rechte und Pflichten:

1.3.2 Welche Rechte bestehen für Gesellschafter einer KG?

Gewinnanteil

Das Gesetz gibt die Gewinnverteilung vor: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seinen Kapitalanteil, der Rest wird nach Köpfen verteilt.[1] Da diese gesetzliche Grundregel nicht immer den Interessen der Gesellschafter entsprechen wird, ist es gut, dass diese auch abweichend vereinbart werden kann. Vor allem, wenn nicht alle Gesellschafter eine gleich hohe Kapitaleinlage zu erbringen haben, sollte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.

Das gilt ebenso für die Entnahmerechte der Gesellschafter. Auch diese können abweichend von der gesetzlichen Vorgabe vereinbart werden. Ansonsten kann ein Kommanditist lediglich seinen Gewinnanteil entnehmen, ein Komplementär zudem bis zu 4 % seines Kapitalanteils. Diese Vorgabe kann z. B. in Verlustjahren nicht sachgerecht sein.

Widerspruchsrecht

Ein geschäftsführender Gesellschafter kann den Vorhaben eines anderen Geschäftsführers widersprechen und hat damit eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit. Ein Geschäft muss unterbleiben, wenn er Widerspruch einlegt.[2]

Kontrollrechte

Hingegen haben nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter keine Widerspruchsmöglichkeit. Deshalb sind deren Unterrichtungs- und Kontrollrechte umso wichtiger. Ein Komplementär darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der KG einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.[3]

Dem regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten[4] steht hingegen nur das Recht auf eine Kopie des Jahresabschlusses zu, sowie zu dessen Überprüfung die Einsichtsmöglichkeit in die Bücher und Papiere.[5]

Stimmrechte

Über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle wird in einer Gesellschafterversammlung beschlossen. Darin hat grundsätzlich jeder Gesellschafter – auch der Kommanditist – unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage eine Stimme.[6] Jedoch wird das Stimmrecht in der Praxis meist abweichend, z. B. entsprechend den Kapitaleinlagen, im Gesellschaftsvertrag geregelt und ggf. auch die Mehrheitserfordernisse für eine Abstimmung festgelegt.

1.3.3 Welche Pflichten bestehen für die Gesellschafter einer KG?

Beiträge/Einlagen

Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag hat jeder Gesellschafter seinen dort vereinbarten Beitrag zu erbringen und dadurch den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Dies können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder Sachwerten sein. Auch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen sind als Gesellschafterbeitrag möglich.[1]

Welche Einlage der einzelne Gesellschafter tätigt, wie hoch diese ist bzw. wie hoch die Einlagen aller Gesellschafter sind und welche Höhe damit das Startkapital der KG hat, steht den Gesellschaftern grundsätzlich frei. Es gibt keine vorgegebene Mindesteinlage.

Es besteht keine Nachschusspflicht, auch nicht für den Komplementär. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage durch einen Verlust gemindert oder aufgezehrt worden ist. Eine Kapitalerhöhung bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Treuepflicht

Aus der Treuepflicht wird abgeleitet, dass ein Gesellschafter nicht nur zur Mitwirkung im Hinblick auf den Gesellschaftszweck verpflichtet ist, sondern auch seine Gesellschafterrechte aktiv wahrzunehmen hat. Darüber hinaus muss er alles unterlassen, was der KG Schaden zufügen könnte.[2]

Daraus resultiert auch das grundsätzliche Wettbewerbsverbot für die Komplementäre.[3] Für die Kommanditisten besteht keine Einschränkung.[4]

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