BMF, 4.12.2008, IV C 7 - S 2745/07/10003
Bezug: | BMF-Schreiben vom 16.4.1999 (BStBl 1999 I S. 455) |
und vom 17.6.2002 (BStBl 2002 I S. 629) | |
sowie Sitzung KSt/GewSt III/08 zu TOP I/1 |
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:
I. Betriebsvermögenszuführung
Der BFH hat mit Urteilen vom 5.6.2007, I R 106/05 (BStBl 2008 II S. 986) und I R 9/06 (BStBl 2008 II S. 988) für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl 1999 I S. 455) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das BMF-Schreiben vom 17.6.2002 (BStBl 2002 I S. 629) wird aufgehoben.
II. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge
Der Auffassung des BFH in seinem Urteil I R 9/06 folgend, unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden; danach entstandene Verluste bleiben ausgleichs- und abzugsfähig. Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 wird aufgehoben.
III. Zeitliche Anwendung der Urteile
Die Grundsätze der BFH-Urteile sind auf alle offenen Fälle anzuwenden; § 176 Abgabenordnung ist zu beachten.
Hat die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile vor dem 1.1.2009 stattgefunden, können die Textziffern 9 und 33 des BMF-Schreiben vom 16.4.1999 auf Antrag aus Gründen des Vertrauensschutzes in ihrer bisherigen Fassung weiterhin zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden. Damit kann in diesem Fall die Prüfung der Betriebsvermögenszuführung gem. Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 nach saldenmäßiger statt nach gegenständlicher Betrachtungsweise erfolgen. Für den Verlustuntergang kann gem. Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identität abgestellt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2008, 1033
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