Kommentar

Voraussetzung für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist die ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG. Nachdem § 302 AktG um einen neuen Abs. 4 ergänzt wurde, gilt Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten. Auch eine Anpassung dieser Verträge wird nicht beanstandet. Wird nicht allgemein auf § 302 AktG verwiesen, müssen Neuverträge eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 16.12.2005, IV B 7 – S 2770 – 30/05

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