Überblick

Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2021 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz dargestellt. Das dient dem besseren Verständnis und erleichtert damit regelmäßig, die einzelnen Vordrucke und Anlagen der Erklärung korrekt zu erstellen bzw. die Eintragungen zur elektronischen Erklärung vollständig und richtig vorzunehmen. Wie in jedem Jahr haben sich auch 2021 einige Änderungen an den Erklärungsvordrucken ergeben; diese werden besonders angesprochen. Ein neuer Vordruck ist hinzugekommen und ein anderer weggefallen.

Damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, wird nicht jede Zeile der Vordrucke angesprochen. Vielmehr wird ganz bewusst auf Ausführungen zu seltenen Sachverhalten verzichtet, um die ohnehin schon schwierige Materie nicht noch mehr zu komplizieren. Nicht aufgegriffen werden daher z. B. Fragen im Zusammenhang mit einer Organschaft, Fälle der Liquidation oder Umwandlung, Besonderheiten für Genossenschaften und Vereine. Schwerpunkte sind vielmehr alle übrigen wesentlichen Punkte und Angaben, die eine Vielzahl von Körperschaften betreffen. Besondere Hinweise erfolgen insbesondere zu geänderten Zeilen und Kennzahlen. Die grundsätzlichen Erläuterungen werden durch ein abschließendes Fallbeispiel abgerundet, das die Handhabung und die erforderlichen Eintragungen praxisnah aufzeigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen für die Einkommensermittlung ergeben sich aus den §§ 7 und 8 KStG, die im Wesentlichen auf die Gewinnermittlungsregelungen im EStG verweisen. Die speziellen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 8a13 KStG, sowie §§ 2326 KStG. Sonderregelungen für Organschaften enthalten die §§ 1419 KStG.

Die gesetzlichen Grundlagen für die zu treffenden Feststellungen finden sich in den §§ 2738 KStG.

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