Seit 1.3.2013 zugeflossene Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen sind nicht mehr steuerbefreit. Es ist fraglich, ob die auf § 8b Abs. 4 KStG beruhende ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit z. B. 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist. Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden, das verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat.[1] Im Revisionsverfahren hat der BFH die Norm als verfassungsgemäß gewertet.[2]

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt.[3]

Auch zu einer Teilfrage – dem mehraktigen unterjährigen Erwerb – gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Hessische FG vertritt hierzu eine steuerzahlerfreundliche Auslegung.[4] Deshalb empfiehlt sich weiterhin, solche Sachverhalte mit Einspruch offenzuhalten; die Finanzverwaltung stimmt einem beantragten Ruhen des Verfahrens zu.

[3] BVerfG, anhängiges Verfahren, Az. 2 BvR 1832/20.
[4] Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17; entgegen FinVerw., z. B. OFD Frankfurt a. M., Verfg. v. 2.12.2013, S 2750a A-19-St52. Rev. eingelegt, Az beim BFH I R 16/21.

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