Zu der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG wurde für Inlandsbeteiligungen ab 2004 die sog. 5 %-Pauschale eingeführt.[1] Wird eine Beteiligung mit Gewinn veräußert, ist es fraglich, ob realisierte stille Reserven aus der Zeit vor 2004 ebenfalls hierunter fallen. Es scheint vertretbar, dass die stille Reserven aufzuteilen sind und nur Wertsteigerungen ab 2004 unter die 5 %ige Pauschalregelung fallen.[2] Das Hessische FG sah eine unzulässige Rückwirkung bei einem vollständigen Einbezug aller stillen Reserven.[3]

Der BFH[4] hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Hiergegen wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Einsprüche weiterhin ruhen können.[5]

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