Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat.

Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Daten für die zu treffenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung, insbesondere die Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags, des verbleibenden Zuwendungsvortrags bzw. des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Dazu dienen die Anlage Verluste, die Anlage Z bzw. die Anlage Zinsschranke (KSt).

Die Daten, welche früher in der Feststellungserklärung zu erfassen waren, werden nun auf der Anlage KSt 1 F eingetragen. Mit enthalten in der Anlage KSt 1 F ist auch der Abschnitt zu erfolgten Gewinnausschüttungen, der früher ein Teil der Anlage WA war. Der Aufbau dieser Anlage entspricht in Teilen dem des bisherigen Erklärungsvordrucks. Das gilt auch für die Zeilen, die für nicht alltägliche Fälle, wie z. B. eine Umwandlung, Liquidation oder bei Nennkapital, das aus umgewandelten Rücklagen entstanden ist, bei einer Veränderung im Nennkapital sowie bei abweichendem Wirtschaftsjahr bzw. für Organgesellschaften, benötigt werden.

Auf der Anlage KSt 1 F erfolgen zudem Eintragungen, wenn eine Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto vorzunehmen ist, z. B. bei Eintritt des Besserungsfalls nach einem Darlehensverzicht oder bei der Rückzahlung von Nachschüssen.

Als weitere Anlage zur Feststellung besteht noch der Vordruck Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags aus dem EK 02 (KSt 1 F–38). Dieser wird jedoch nur noch benötigt, wenn ein Antrag nach § 34 Abs. 14 KStG gestellt wurde und damit der Bestand des fortgeschriebenen Endbetrags an EK 02 weiterhin zu ermitteln und festzustellen ist.

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