In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig erfolgt ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob noch eine Korrektur der unzutreffenden, aber bestandskräftigen Feststellung möglich ist.

In Betracht kommen könnte eine Berichtigung des Bescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO. Für den Fall einer nicht berücksichtigten Einzahlung in die Kapitalrücklage wurde dies jedoch ablehnend entschieden.[1]

Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Sachverhaltsaufklärung waren nicht auszuschließen. Und auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen hat das FG angesichts der mangelhaften Prüfung des Bescheids und damit einem groben Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgelehnt.

Da gegen das FG-Urteil Revision erhoben wurde,[2]  sollten vergleichbare Fälle mit Einspruch offen gehalten werden.

[1] FG München, Urteil v. 17.9.201, 7 K 2805/17.
[2] BFH, anhängiges Verfahren, Az. XI R 36/18.

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