Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte ersichtlich sein, wie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert bzw. beseitigt werden soll; ob die Maßnahmen letztlich erfolgreich sind, ist unerheblich.

Seit 2011 war strittig, ob diese begünstigende Regelung eine nicht zulässige staatliche Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission[3] hatte ein Prüfverfahren negativ entschieden. Etwas überraschend hat der EuGH[4] diese Entscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt.

Damit kann die bisher suspendierte Sanierungsklausel wieder angewendet werden. Der Gesetzgeber hat § 8c Abs. 1a KStG ab dem VZ 2008 bzw. für alle Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 wieder in Kraft gesetzt.[5] Damit können offene Einsprüche bzw. zurückgestellte Anträge nun geprüft und entschieden werden.

[2] § 8c Abs. 1a KStG i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung v. 16.7.2009, BStBl 2009 I S. 782.
[3] EU-Kommission, Beschluss v. 26.1.2011, IP/11/65.
[5] § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 Teil I S. 2338.

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