Gegen die sog. Zinsschranke des § 8a KStG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[1] Zuvor hatte das FG Baden-Württemberg[2] die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs als verfassungskonform gewertet. In der hiergegen erhobenen Revision hatte der BFH die Streitsache aus formellen Gründen an das FG zurückgewiesen.[3] Die Finanzverwaltung[4] lässt Einsprüche ruhen, lehnt aber eine Aussetzung der Vollziehung entgegen dem BFH[5] ab.

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