Neben den ausgefüllten Erklärungsvordrucken – grundsätzlich in elektronischer Form – müssen folgende Unterlagen beim Finanzamt eingereicht werden:

  • Unverkürzte Steuerbilanz (oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung) ggf. einschließlich Anhang und Lagebericht,
  • steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr.

Die o. g. Jahresabschlussunterlagen sind standardisiert und elektronisch zu übermitteln. Seit 2013 ist hierzu durch die Finanzverwaltung als Format ein XBRL-Datensatz nach einer vorgegebenen Taxonomie vorgesehen.[1] Für die Übermittlung der Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, gilt die Taxonomie 6.2. Jedoch ist auch eine Übermittlung mit der neuesten Taxonomie 6.3 möglich.[2] Dazu gehören auch vollständige Kontennachweise zur Bilanz bzw. zur GuV-Rechnung sowie ein Anlagespiegel. Dies kann jeweils im Rahmen der E-Bilanz elektronisch übermittelt werden.

Nicht zwingend einzureichen, aber oftmals durch das Finanzamt angefordert, werden die folgenden Unterlagen:

  • ein Prüfungsbericht bzw. Geschäftsberichte, soweit solche zu fertigen waren,
  • Niederschrift zur Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,
  • geänderte Gesellschaftsverträge, Anstellungsverträge etc.

Ebenfalls nicht vorzulegen sind weitere Belege (z. B. Zuwendungsbescheinigungen über Spenden, Steuerbescheinigungen über anzurechnende Steuerabzugsbeträge). Die bisherige Vorlagepflicht hat sich in eine sog. Vorhaltepflicht gewandelt. Werden die Belege vom Finanzamt im Einzelfall doch benötigt, werden diese bedarfsorientiert angefordert.

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