Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) zwingend elektronisch zu übermitteln, sondern auch die Körperschaftsteuererklärung mit allen benötigten Anlagen.[1]

 
Hinweis

Papiervordrucke als Basis

Trotz elektronischer Steuererklärungen werden die Papiervordrucke als Basis für diese Anleitung und für das Praxisbeispiel in Tz. 7 herangezogen. Dies dient zum einen der besseren Übersicht und zum anderen ist es auch für die praktische Umsetzung hilfreich. Denn die Eingabe im Haufe Formularmanager orientiert sich an der Gestaltung und dem Aufbau der amtlichen Papiervordrucke.

Zudem muss die elektronische Übermittlung in authentifizierter Form erfolgen. Soweit eine Registrierung bisher noch nicht erfolgt ist und damit kein Zertifikat vorliegt, sollte dies möglichst kurzfristig auf der Internetseite www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl nachgeholt werden. Erforderlichenfalls kann dort auch ein zeitlich ablaufendes Zertifkat erneuert werden.

 
Hinweis

Elektronische Abgabe zwingend

Die Finanzämter sind angewiesen, auf die elektronische Abgabe der Steuererklärungen zu achten. Nur im Ausnahmefall wird die Abgabe der Steuererklärungen in herkömmlicher Form – also auf Papier – noch zugelassen. Dies erfolgt insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten,[2] welche z. B. bei einem hohen Alter des Geschäftsführers oder fehlender EDV-Ausstattung bejaht werden könnten.

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