Die in § 8c KStG geregelten Ausnahmen[1] kommen nur Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind bzw. die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Das primäre Ziel des fortführungsgebundenen Verlustvortrags, der mit Wirkung ab 1.1.2016 in § 8d KStG geregelt wurde, sind junge innovative Wachstumsunternehmen (Start-ups), die von den negativen Folgen eines Anteilseignerwechsels ausgenommen werden sollen. Die Neuregelung soll der Situation dieser Unternehmen Rechnung tragen und steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen vermeiden. Letztlich können aber alle Körperschaften hiervon profitieren.

Für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag ist erforderlich, dass ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleibt;

  • er darf damit nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • auch kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen
  • auch darf die Körperschaft kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist antragsgebunden, wird gesondert festgestellt und ist vorrangig vor weiteren aufgelaufenen Verlusten abzuziehen.

Liegen diese Bedingungen zunächst vor, sind sie jedoch später nicht mehr gegeben, entfällt ein noch bestehender fortführungsgebundener Verlustvortrag zum Zeitpunkt (= unterjährig) des Wegfalls der Bedingungen.

Folgende Verluste werden von den Vorteilen des neuen § 8d KStG ausgeschlossen:

  • Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs,
  • wenn eine Körperschaft zu Beginn des 3. VZ vor einem schädlichen Beteiligungserwerb Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Damit soll verhindert werden, dass bestehende Alt-Verluste in inaktiven Verlustmänteln reaktiviert werden können.

Zudem soll die vorteilhafte Ausnahmeregelung des § 8d KStG durch eine Änderung in § 10a Satz 11GewStG auch für gewerbesteuerliche Fehlbeträge bei der Ermittlung der Gewerbeertrags entsprechend gelten.

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