Der Begriff der "ausländischen Einkünfte" ist in § 34d EStG geregelt. Die dort enthaltene, an § 2 Abs. 1 EStG angelehnte abschließende Aufzählung gilt auch für die Körperschaftsteuer, da im KStG keine eigene Definition enthalten ist. Eine mögliche Doppelbesteuerung kann durch Freistellung im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens oder durch Steueranrechnung bzw. Steuerabzug nach § 26 KStG vermieden werden.

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