Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Das Kalenderjahr ist Veranlagungszeitraum und grundsätzlich auch Ermittlungszeitraum. Eine Ausnahme beim Ermittlungszeitraum gilt nur für buchführungspflichtige Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bzw. Rumpfwirtschaftsjahr. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

 
Wichtig

Umstellung auf Kalenderjahr

Wird ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt, enden 2 Wirtschaftsjahre in einem Kalenderjahr. Demzufolge ist bei der KSt-Veranlagung dieses Jahres der Gewinn beider Wirtschaftsjahre zusammenzurechnen.

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