Ein Abzug eines Freibetrags findet bei der Ermittlung des Einkommens bei den meisten Körperschaften nicht statt. Lediglich Gesellschaften i. S. d. § 24 KStG, deren Ausschüttungen beim Empfänger nicht zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, erhalten einen Freibetrag von 5.000 EUR. Dies trifft folglich auf eine GmbH oder AG nicht zu. Begünstigt sind insbesondere Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art.

Ferner können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bzw. land- und forstwirtschaftliche Vereine unter den Voraussetzungen des § 25 KStG in den ersten 10 Jahren einen Freibetrag von 15.000 EUR abziehen.

Der Abzug der Freibeträge erfolgt maximal bis auf ein zu versteuerndes Einkommen von 0 EUR; ein Verlust kann dadurch nicht ausgewiesen werden.

 
Hinweis

Keine Freibeträge bei Veräußerung

Freibeträge für Veräußerungsgewinne,[1] z. B. nach §§ 14, 14a Abs. 13 und 5, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG, kommen bei der Körperschaftsteuer nur eingeschränkt, z. B. für Vereine, in Betracht. Auch ein besonderer Steuersatz für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung/-aufgabe[2] ist bei Körperschaften nicht anzuwenden.

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