Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, wissenschaftlicher bzw. als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke entspricht in weiten Teilen den Regelungen im Einkommensteuerrecht. Die Regelung des § 10b EStG wird in § 9 Nr. 2 KStG dem Grunde nach übernommen. Auch bei einer Kapitalgesellschaft sind solche Zuwendungen damit in begrenzter Höhe abzugsfähig. Formelle Grundvoraussetzung für den Abzug ist, dass für die steuerbegünstigten Zuwendungen eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers (Spendenbescheinigung) vorhanden ist.

Über die Höhe des Spendenabzugs wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kapitalgesellschaft entschieden. Es gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften analog, womit maximal ein Abzug bis zu 20 % des Einkommens vor Abzug der Spenden und eines Verlustabzugs möglich ist. Alternativ kommt ein Abzug mit bis zu 0,4 % der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter in Betracht.

Zuwendungen an Parteien bzw. Beiträge oder Spenden an Wählervereinigungen sind bei Kapitalgesellschaften nicht abzugsfähig. Auch gibt es für Kapitalgesellschaften keine dem § 34g EStG entsprechende Steuerermäßigung.

 
Hinweis

Sponsoring

Die Regelungen zum Spendenabzug gelten nicht für das sog. Sponsoring. Darunter fallen Aufwendungen, mit denen eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Diese Aufwendungen sind außerhalb des Abzugs von Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar.[1]

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