Weitere Beträge, die das Einkommen erhöhen, sind:

  • Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken i. S. d. § 10 Nr. 1 KStG. Das sind insbesondere die von Stiftungen an die daraus Bedachten zu zahlenden Beträge;
  • die fiktive Verzinsung nicht übertragener § 6b-Rücklagen;
  • ebenso die Verzinsung für wegen nicht erfolgter Investition aufzulösenden Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG;
  • die nach § 50c EStG oder § 8b Abs. 6 EStG steuerlich nicht zulässige ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung;
  • eine Erhöhung um nicht ausgleichsfähige Verluste. Darunter fallen z. B. nur verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a EStG aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG oder nach § 2b EStG nicht zu berücksichtigende Verluste aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft. Gleiches gilt für die nur eingeschränkt ausgleichsfähigen Verluste aus einer stillen Beteiligung.

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