Eine sog. hybride Finanzierung kann in 2 Staaten unterschiedlich rechtlich eingestuft werden. Wird diese Finanzierungsform in einem Staat als Eigenkapital und im anderen Staat als Fremdkapital qualifiziert, könnten steuerbefreite Erträge trotz eines Betriebsausgabenabzugs im anderen Staat vorliegen.

Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die bereits im Bereich der Dividenden bestehende korrespondierende Besteuerung auf hybride Finanzierungen ausgedehnt. Eine Steuerbefreiung kommt damit nur in Betracht, wenn die Erträge bei der leistenden Körperschaft nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.[1] Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2013 endende Wirtschaftsjahre.[2]

[2] § 34 Abs. 7 Satz 13 f. KStG.

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