Mit der Regelung des § 8a KStG wurden bis 2007 Zinsaufwendungen einer Körperschaft bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung u. U. in eine vGA umqualifiziert. Im Rahmen des UntStRefG 2008 erhielt § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG eine grundlegend neue Fassung – die sog. Zinsschranke. Damit wurden die bisherigen Beschränkungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung dem Grunde nach auf alle Fremdfinanzierungen und ungeachtet der Rechtsform ausgedehnt.

Liegen die Voraussetzungen vor, sind Zinsaufwendungen, welche die Zinserträge einer Körperschaft um mehr als 3 Mio. EUR (= Freigrenze) übersteigen, grundsätzlich nur noch mit 30 % des steuerlichen EBITDA bei der Einkommensermittlung abziehbar. Der übersteigende Zinsaufwand wird auf die künftigen Jahre vorgetragen und kann dort als Zinsvortrag zum Abzug gelangen.

In 3 Ausnahmefällen greift die Begrenzung der Zinsschranke nicht ein:

  • Der Zinssaldo liegt unter der Freigrenze von 3 Mio. EUR.
  • Der Betrieb gehört nicht oder nur teilweise zu einem Konzern.
  • Es besteht zwar eine Konzernzugehörigkeit, die Eigenkapitalquote des Betriebs liegt aber höchstens 2 % (bis 2009: 1 %) unter der Eigenkapitalquote des Konzerns, sog. Escape-Klausel.

Für Kapitalgesellschaften ist die Konzernklausel zusätzlich davon abhängig, dass keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung gegeben ist. Dies gilt auch für die Escape-Klausel, bei welcher damit § 8a KStG ebenfalls zu beachten ist.

Damit kommen beide Ausnahmeregelungen nur zum Zuge, wenn die Körperschaft nachweisen kann, dass nicht mehr als 10 % des Schuldzinsenüberhangs als Zinsen an einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahestehende Person oder an einen rückgriffsberechtigten Dritten gezahlt werden. Als Rückgriffsmöglichkeit besteht in der Praxis meist eine Bürgschaft oder Sicherungsabtretung zugunsten einer Bank.

 
Praxis-Tipp

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Zinsschranke

Ob diese Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen mit der Verfassung in Einklang steht, wurde und wird bezweifelt. Ein Revisionsverfahren beim BFH blieb aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos.[1] Jedoch hat der BFH in einem weiteren Verfahren diese Rechtsfrage dem BVerfG vorgelegt.[2] Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche hierzu zwar ruhen, versagt aber eine Aussetzung der Vollziehung.[3]

[2] BFH, Vorlagebeschluss v. 14.10.2015, I R 20/15, BFH/NV 2016 S. 475; Az. beim BVerfG: 2 BvL 1/16.
[3] OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung. v. 11.7.2013, S 2742a – 2003 – St 137.

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