Zwar handelt es sich bei Aufsichtsratsvergütungen zweifellos um Betriebsausgaben, doch durch die Regelung in § 10 Nr. 4 KStG wird die Hälfte der Vergütungen an Überwachungsorgane der Geschäftsführung den nicht abziehbaren Aufwendungen zugeordnet. Zu den Kontrollorganen rechnet in erster Linie der Aufsichtsrat; doch auch ein eventuell bestehender Verwaltungsrat oder Beirat übt eine Aufsichts- und Kontrollfunktion aus.

Als Vergütungen sind alle Leistungen zu erfassen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden, wie z. B. Tagegelder, Sitzungsgelder und pauschale Aufwandsentschädigungen. Nur die Erstattung von nachgewiesenen Reisekosten und anderen Aufwendungen bleibt in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

 
Hinweis

Keine Hinzurechnung bei Beratung

Vergütungen an ausschließlich beratende Personen, die nicht zugleich auch eine Überwachungsfunktion ausüben, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Damit bleiben Aufwendungen für eine Finanzierungsberatung oder Unternehmensberatung i. d. R. voll als Betriebsausgaben abziehbar.

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