Modedesigner M aus Berlin benötigt für eine Produktion im Frühjahr 2020 bestimmte, original belgische Klöppelspitzen. Da er keine Beziehungen nach Belgien hat, bestellte er im Dezember 2019 bei dem ihm bekannten, nebenberuflich selbstständig tätigen Theaterausstatter T aus München Klöppelspitzen zur Lieferung im März 2020. T hatte die Klöppelspitzen bei dem in Belgien ansässigen Spezialversandhändler S (regelbesteuert) bestellt. Im März 2020 zahlt T an den S aus Belgien den schon im Dezember 2019 vereinbarten Kaufpreis von 15.000 EUR, nachdem die Ware aus Belgien zu ihm versandt worden war. Mit M hatte T einen Nettokaufpreis von 20.000 EUR vereinbart. T, der in 2019 einen Gesamtumsatz von 18.000 EUR erzielt hatte, plante Anfang 2020 für 2020 unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit M einen Gesamtumsatz von 30.000 EUR. Da M gegenüber T auf einer Rechnung mit Umsatzsteuer besteht, stellt T noch im März 2020 eine Rechnung an M aus, in der 3.800 EUR Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.

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