Alle Beteiligten sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind; dass es sich teilweise um ausländische Unternehmer handelt, ist dabei ohne Auswirkung. Alle Unternehmer handeln im Rahmen ihres Unternehmens.

Maurermeister M führt mit der Errichtung der Trennwand eine Werklieferung[1] aus, da er den Hauptstoff für die von ihm ausgeführte Leistung besorgt. Da der Gegenstand der Lieferung (die Trennwand) nach der Errichtung nicht mehr befördert oder versendet wird, handelt es sich um eine ruhende Lieferung, die nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 7 Satz 1 UStG dort ausgeführt ist, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Die Werklieferung durch M ist damit in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG kommt nicht in Betracht.

Bei der Werklieferung handelt es sich um eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sodass der Leistungsempfänger B zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung werden kann. Voraussetzung dafür wäre einerseits, dass B ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen am Markt ausführt. Da es sich bei B um einen Bauunternehmer handelt, ist davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG erfüllt.

 
Praxis-Tipp

Nachweis durch Bescheinigung

Grundsätzlich wird die Eigenschaft als bauleistender Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer durch die Bescheinigung USt 1 TG nachgewiesen.

Allerdings wird der Leistungsempfänger dann nicht zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen Kleinunternehmer handelt.[2] Da bei M die Umsatzsteuer wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben würde, geht die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger über. Damit ergeben sich für B aus der in Anspruch genommenen Leistung keine umsatzsteuerrechtlichen Folgen.

Im zweiten Fall führt Unternehmer F eine sonstige Leistung aus, da er bei der von ihm auszuführenden Leistung keine selbstbeschafften Hauptstoffe verwendet.[3] Der Ort der Leistung durch F befindet sich – da es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt – dort, wo das Grundstück sich befindet. Die sonstige Leistung ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG.

Dass es sich bei F um einen Kleinunternehmer nach österreichischem Recht handelt, ist für die Besteuerung in Deutschland unbeachtlich, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nur ein im Inland oder den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässiger Unternehmer sein kann.

Die sonstige Leistung wird durch einen ausländischen Unternehmer nach § 13b Abs. 7 UStG ausgeführt (F unterhält in Deutschland nach den Sachverhaltsangaben keine Betriebsstätte, von der aus die Leistung ausgeführt wird und hat seinen Sitz in Österreich). Da F eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft für die von ihm ausgeführte Leistung auf den Leistungsempfänger B über.[4]

 
Wichtig

Vorrangige Regelung

Im vorliegenden Fall liegen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (ausländischer Unternehmer führt eine Werklieferung oder sonstige Leistung aus) als auch des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistung gegenüber einem bauleistenden Unternehmer) vor. In diesem Fall geht nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 UStG die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.

Damit wird B zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, er muss auf den vereinbarten Nettobetrag von 1.200 EUR die Umsatzsteuer mit 19 % (228 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt anmelden. Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats.

 
Wichtig

Keine Ausnahmeregelung für ausländische "Kleinunternehmer"

Die Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei dem leistenden Unternehmer nicht um einen (inländischen) Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG handelt.

Da B die von ihm bezogene Leistung selbst für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung verwenden wird, kann er die bei ihm im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens[5] entstehende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.[6]

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